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   VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467   

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VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 (https://dejure.org/2011,36396)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 (https://dejure.org/2011,36396)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - 6 BV 10.2467 (https://dejure.org/2011,36396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer Straße; Vorauszahlung; Ermessensentscheidung über Vorauszahlungsverlangen; Höhe des Vorauszahlungsbetrags; Inanspruchnahmemöglichkeit; Anliegergrundstück; tatsächlich öffentliche Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 6 BV 08.3043

    Mindestumfang eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
    Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 m.w.N.).

    Handelt es sich mithin bei der Straße Auf der Schanze in den von der Beklagten zu Grunde gelegten Ausmaßen um die maßgebliche Einrichtung, stellt sich nicht die vom Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 28. Januar 2010 - 6 BV 08.3043 - (BayVBl 2010, 470) erörterte Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer langen Ortsdurchfahrt schon die Erneuerung einer relativ kurzen, weniger als 25% der gesamten Straßenlänge umfassenden Teilstrecke beitragsfähig sein kann.

    Da Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung immer die jeweilige Straße insgesamt ist, muss der umlagefähige Aufwand - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf alle Grundstücke verteilt werden, die mit Blick auf die Straße in ihrer gesamten Länge eine beitragsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit haben, im Fall der beitragsfähigen Erneuerung einer Teilstrecke also auf sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob sie unmittelbar an dem erneuerten Teil angrenzen oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.03.2010 - 6 CS 10.408

    Straßenausbaubeitragsrecht; Beschwerde; Einrichtungsbegriff; natürliche

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
    Wegen der einzelnen strittigen Aufwandsposten, insbesondere hinsichtlich der Stützmauern, wird auf das erstinstanzliche Urteil (Nr. 9 der Entscheidungsgründe) und auf den im Eilverfahren 6 CS 10.408 ergangenen Beschluss des Senats vom 30. März 2010 (RdNr. 17) verwiesen, dessen vorläufige Beurteilungen sich auch insoweit im Hauptsacheverfahren bestätigt haben.

    i) Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie auf den im (Eil-)Verfahren eines anderen Grundstückseigentümers ergangenen Senatsbeschluss vom 30. März 2010 Az. 6 CS 10.408, dessen vorläufige Bewertungen sich im Hauptsacheverfahren bestätigt haben.

  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
    Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die Bayerische Verfassung durch Entscheidung vom 12. Januar 2005 (VerfGH 58, 1/22 ff.) zu einer vom Klägerbevollmächtigten vertretenen Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV festgestellt; für die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes gilt nichts anderes.

    Diese Satzung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und ist auch sonst - mit Ausnahme der in § 13 Abs. 1 rückwirkend über den 26. Februar 2003 hinaus in Kraft gesetzten, hier aber nicht betroffenen Verteilungsregelungen des § 8 Abs. 11, 12 und (teilw.) Abs. 13 Satz 2 ABS - verfassungsgemäß, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 (a.a.O.) ebenfalls festgestellt hat.

  • VGH Bayern, 23.08.2010 - 6 ZB 09.1394

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; Prognose; Abschluss des

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
    Maßgeblicher Zeitpunkt für diese gerichtliche Beurteilung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 96.1557 - juris ; B.v. 23.8.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris ), hier also des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Cham vom 16. April 2010.

    Gleichwohl kann, wie der gerichtliche Augenschein ergeben hat, bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris ) von einer Funktionsunfähigkeit der Gesamteinrichtung keine Rede sein; das gilt umso mehr, als den Fußgängern auf der nördlichen (bebauten) Straßenseite ein auch für Kinderwagen und ältere Menschen ausreichend breiter und durchgehender Gehweg zur Verfügung steht.

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
    Das ergibt sich eindeutig aus der "Zusammenstellung des beitragsfähigen Straßenausbauaufwandes" vom 17. November 2009 (Bl. 46 des Beiakts 6 zu den Verfahrensakten 6 BV 10.2536).
  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 6 BV 08.3182

    Sondervorteil bei Erhebung des Straßenausbaubeitrags

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
    Das Parkhausgrundstück Fl.Nr. 439 wurde zu Recht nicht in die Verteilung einbezogen, weil es nicht an der ausgebauten Straße gelegen ist, sondern - wie oben ausgeführt - an einer "eigenen" selbstständigen Verkehrseinrichtung, durch die es von der Straße Auf der Schanze ausbaubeitragsrechtlich abgekoppelt wird (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris ); aus diesem Grund müssen die Grundstücke, die zwischen dieser "eigenen" Verkehrseinrichtung und der Straße Auf der Schanze liegen (Fl.Nrn. 437; 438 und 440/3), entgegen der Ansicht der Berufung auch Eckgrundstücksvergünstigungen erhalten.
  • VGH Bayern, 18.06.2010 - 6 BV 09.1226

    Straßenausbaubeitrag für eine an der Grenze zur Nachbargemeinde verlaufende

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
    Für einen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, der die Erhebung eines Ausbaubeitrags rechtfertigt, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum andern eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, U.v. 18.6.2010 - 6 BV 09.1226 - BayVBl 2010, 726/727; U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3183 - juris ).
  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 6 CE 10.2875

    Erschließungsbeitrag; Vorausleistung; Vollstreckung aus Vorausleistungsbescheid;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
    Die Beklagte ist zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheids innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG i.V.m. § 169 AO) schon deshalb gesetzlich verpflichtet, um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandswirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist und in welchem Umfang die Beitragsforderung noch nicht befriedigt oder durch allzu hohe Vorauszahlung etwa übererfüllt ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2011 - 6 CE 10.2875 - juris zur entsprechenden Frage im Erschließungsbeitragsrecht).
  • VGH Bayern, 15.04.2010 - 6 B 08.1849
    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
    Vielmehr genügt im Straßenausbaubeitragsrecht die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche, die im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute kommt (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - BayVBl 2011, 149 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2465

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
    Weiter wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichts- und Behördenakten in den Parallelverfahren 6 BV 10.2465, 2534 und 2536 Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 10.07.2002 - 6 N 97.2148
  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431

    Straßenausbaubeitragsrecht - ungültige Beitragssatzung - Nachschieben von

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 CS 11.965

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Aufhebung der Vollziehung; Bestandskraft;

  • VGH Bayern, 30.11.2006 - 6 B 03.2332
  • VGH Bayern, 11.05.1998 - 23 B 96.4009
  • VGH Bayern, 08.03.2001 - 6 B 96.1557
  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132

    Straßenausbaubeitragspflicht für Hinterliegergrundstück

    25 Die maßgebliche Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG besteht, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, aus der Schindbergstraße und der Freiherr-von-Lutz-Straße, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 ) einen durchgehenden Straßenzug und damit beitragsrechtlich eine einzige Straße bilden (im Folgenden verkürzt: Schindbergstraße).

    Vielmehr genügt im Straßenausbaubeitragsrecht die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche, die im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute kommt (ständige Rechtsprechung; s. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.).

    32 Die maßgebliche Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG besteht, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, aus der Schindbergstraße und der Freiherr-von-Lutz-Straße, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 ) einen durchgehenden Straßenzug und damit beitragsrechtlich eine einzige Straße bilden (im Folgenden verkürzt: Schindbergstraße).

    35 Die Klägerin ist für ihr Grundstück Fl.Nr. 3909/4, das unmittelbar an die Schindbergstraße angrenzt und gewerblich genutzt wird, beitragspflichtig, weil ihr die ausgebaute Straße einen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG in Gestalt der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.) vermittelt.

  • VG Ansbach, 20.02.2020 - AN 3 K 19.00510

    Beitrag für Ausbau einer Erschließungsanlage

    Für die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes gilt nichts anderes (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris).

    Zugrundezulegen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2006 - 6 BV 02.2499 - juris; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris; U.v. 6. April 2017 - 6 B 16.1043 - juris).

    Für die Qualifizierung der Baumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung kommt es nicht darauf an, ob die Anlieger die Maßnahme als vorteilhaft empfinden oder aber etwa wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens nach dem Ausbau als Nachteil (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris).

    Hierzu gehört auch, dass der Aufwand für die Maßnahme ermittelt werden kann, was erst nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung der Fall ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris).

  • VGH Bayern, 29.11.2012 - 6 B 12.1386

    Straßenausbaubeitragsrecht; Vorauszahlung; Straße; natürliche Betrachtungsweise;

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2009 (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/207 m.w.N.).

    Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 1.6.2011, a.a.O., S. 408 m.w.N.).

    Denn ihm wird durch die ausgebaute Straße in Gestalt einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.) ein beitragsrelevanter Sondervorteil vermittelt.

    Denn auch im Fall einer nur teilweisen Erneuerung oder Verbesserung umfasst das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die ausgebauten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl. 2010, 470 m.w.N.).

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